Gesetze / Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
1. WOMitbestG§ 78 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/78#abs-1 (1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer zu wählen, so kann der Delegierte seine Stimme nur für eine der vorgeschlagenen Bewerberinnen oder einen der vorgeschlagenen Bewerber abgeben. § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/78#abs-2 (2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der Betriebswahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so hat der Betriebswahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Kennwort des Wahlvorschlags untereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. § 75 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%201%202002/78#abs-3 (3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm gewählte Bewerberin oder den von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Er darf nicht mehr als eine Bewerberin oder einen Bewerber ankreuzen. § 72 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5, § 75 Abs. 4 und die §§ 76 und 77 sind anzuwenden.
Änderungsverlauf
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10.10.2005 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I 2927)
BGBl. 2005 I S. 2927
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